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Einsprache erheben |
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1. Veranlagungsverfügung rasch prüfen! Nach dem Einreichen der Steuererklärung nimmt die Steuerbehörde die Veranlagung vor. Ausgehend von den deklarierten Daten ermittelt sie das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen und setzt die geschuldete Steuer fest. Der Entscheid der Steuerverwaltung wird in einer Veranlagungsverfügung mitgeteilt. Sobald diese Verfügung eingetroffen ist, läuft eine Frist von 30 Tagen während der Einsprache erhoben werden kann (Art. 132 DBG). Nach ungenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird die Verfügung rechtskräftig. Eine Einsprache nach Ablauf dieser Frist wäre nutzlos. Die Steuerverwaltung würde darauf nicht mehr "eintreten". Die verfügte Steuer müsste also auch dann bezahlt werden, wenn der Betrag irrtümlich zu hoch festgelegt wurde. Auf verspätete Einsprachen wird nur in absoluten Ausnahmefällen eingetreten. Nämlich dann, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache Einreichung verhindert war (Art. 133 Abs. 3 DBG).
2. Veranlagungsverfügung genau prüfen! Die Ermittlung der geschuldeten Steuer ist ein komplexer Vorgang. Fehlerhafte Verfügungen sind häufiger als man denkt. Fehler passieren bereits beim Ausfüllen der Steuererklärung, in dem etwa bestimmte Abzüge vergessen werden. Fehler passen danach bei der Veranlagung, wenn die Steuerverwaltung Abzüge streicht, von denen sie denkt, dass die Voraussetzungen dazu nicht erfüllt sind. Bei der Prüfung der Veranlagungsverfügung müssen zwei Fragen beantwortet werden:
3. Einsprache erheben! Wer bei der Prüfung der Veranlagung Fehler findet, kann innerhalb der erwähnten 30 Tagen bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben. Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Wichtige Punkte:
Beispiel: Eine Einsprache könnte etwa so aussehen: "Guten Tag, Sie haben Spenden in der Höhe von 4200 Franken nicht zum Abzug zugelassen. Ich bitte Sie, den Abzug zuzulassen. Diese Spenden habe ich im Steuerjahr 2011 wirklich vorgenommen. Zum Beweis lege ich Ihnen Kopie der Spendenbescheinigungen bei."
4. Einsprachenentscheid anfechten? Falls die Einsprache abgewiesen wird, kann auch der Einspracheentscheid innerhalb von 30 Tagen schriftlich angefochten werden. Zuständig zur Beurteilung ist nun ein kantonales Gericht. Der Einspracheentscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Rechtsmittelinstanz bezeichnet. Aber Achtung: Wer im Verfahren vor dem kantonalen Gericht unterliegt, wird kostenpflichtig. Es lohnt sich spätestens jetzt eine fachkundige Person um Rat zu fragen und die Prozessaussichten zu klären.
Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall rechtzeitig
die Steuerverwaltung Ihres Kantons oder
den Steuerberater Ihrer Wahl. Für Fragen
steht Ihnen auch das Diskussionsforum zur
Verfügung. |