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Der Neue Lohnausweis

 

       

 
Der Neue Lohnausweis wurde in den meisten Kantonen bereits im Steuerjahr 2007 eingeführt. In den Kantonen
Aargau, Zürich, Luzern, Solothurn und Wallis wurde er erst im Steuerjahr 2008 verbindlich eingeführt. Auf der Homepage der Schweizerischen Steuerkonfererenz sind die wichtigsten Informationen zu finden:

Massgebliche Links

 

Bisheriger Lohnausweis

Neuer Lohnausweis

Lohnausweisformular

Lohnausweis

Lohnausweis/Rentenbescheinigung

Software

 

eLohnausweis

Erläuterungen, Wegleitung

Erläuterungen

Wegleitung  Kurzanleitung
Änderungen vom 25.08.2006

Häufig gestellte Fragen

 

FAQ, Einführung (Info vom 23.10.2007).

Kontaktadressen für Bestellungen und Auskünfte

verkauf.zivil@bbl.admin.ch

Bestellungen und Auskünfte: siehe Übersicht am Ende der Wegleitung

Musterspesenreglemente

 

Musterspesenreglemente

Mit dem Neuen Lohnausweis liegt ein schweizweit einheitliches Formular vor, welches sich auf einfache Weise EDV-mässig in die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers integrieren lässt. Auch für die Arbeitnehmenden schafft der Neue Lohnausweis klarere und einfachere Verhältnisse. Skepsis wurde dem Neuen Lohnausweis entgegengebracht, weil neu Spesenentschädigungen und Gehaltsnebenleistungen genauer ausgewiesen werden müssen. Der bisher möglichen Bevorzugung einzelner Mitarbeitenden sind mit dem Neuen Lohnausweis Grenzen gesetzt. Die massgeblichen Regeln zu den Spesenentschädigungen und Gehaltsnebenleistungen sind nachfolgend kurz zusammengefasst: 

Spesenentschädigungen

Die effektiven Spesenentschädigungen müssen als Gesamtbetrag ausgewiesen werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt oder die folgenden Bedingungen (Randziffer 52 der Wegleitung) eingehalten sind:

  • Übernachtungsspesen und öffentliche Verkehrsmittel werden gegen Beleg erstattet.

  • Für Mittag- oder Abendessen werden effektive Spesen bis maximal CHF 35 oder pauschale Spesen bis maximal CHF 30 erstattet.

  • Kundeneinladungen etc. werden gegen Originalquittung abgerechnet.

  • Für die geschäftliche Benutzung des Privatwagens werden maximal 70 Rappen pro Kilometer vergütet.

  • Kleinspesen werden, soweit möglich, gegen Beleg oder in Form einer Tagespauschale von maximal CHF 20 vergütet.

Gehaltsnebenleistungen

Aus Praktikabilitätsgründen sind bestimmte Gehaltsnebenleistungen nicht zu deklarieren und damit steuerfrei. Werden die massgeblichen Bedingungen missachtet, ist - je nach dem - die ganze Gehaltsnebenleistung zu deklarieren oder nur die weiter gehende Leistung. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht:

Gehaltsnebenleistungen

Kein Lohn (nicht deklarieren und versteuern)

Lohn (deklarieren und versteuern)

REKA-Check 

Vergünstigungen von maximal 20 Prozent bis insgesamt CHF 600

Weiter gehende Leistung

Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind

Vergünstigungen bis maximal zum Selbstkostenpreis     

Die ganze Leistung, falls Bedingung nicht eingehalten ist! 

Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke(Achtung: Bargeschenke sind immer zu deklarieren!)   

Wert bis CHF 500

Die ganze Leistung, falls Bedingung nicht eingehalten ist!

Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften

Bis CHF 1000  

Die ganze Leistung, falls Bedingung nicht eingehalten ist!

Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe.

Bis CHF 500

Weiter gehende Leistung

Beiträge an Kinderkrippen (Beiträge an Arbeitnehmer immer zu deklarieren!)   

Verbilligung maximal 50 Prozent

Die ganze Leistung, falls Bedingung nicht eingehalten ist!

An Schule etc. geleistete Beiträge an Weiterbildung
(Achtung: Beiträge an Arbeitnehmer immer zu deklarieren!)

Bis CHF 12’000 

Die ganze Leistung, falls Bedingung nicht eingehalten ist!

Lunch-Check oder Barbeiträge

Bis CHF 180
(Feld G ankreuzen. In Steuererklärung nur halbe Verpflegungspauschale)

Weiter gehende Leistung
(Feld G ankreuzen. In Steuererklärung nur halbe Verpflegungspauschale)  

Geschäftswagen

Sofern nur für Geschäftsweg verwendet oder Arbeitnehmer übernimmt nebst Benzin auch Unterhalt, Versicherung und Reparaturen
(Feld F ankreuzen)

0.8 Prozent pro Monat des Kaufpreises, mind. CHF 150 abzüglich geleistete Entschädigung.

Entschädigung Kilometer für Privatauto

bis 70 Rp. pro Kilometer

Weiter gehende Leistung     

Generalabonnemente     

Falls geschäftlich notwendig
(Feld G ankreuzen)

Die ganze Leistung, falls Bedingung nicht eingehalten ist!

Daneben gibt es Gehaltsnebenleistungen, welche immer zu deklarieren sind, wie beispielsweise:

  • Krankenkassenbeiträge des Arbeitnehmers

  • Zusatzversicherung zur NBU aufgrund von Einzelverträgen

  • Bargeschenke

  • Pauschalbeträge für Umzugskosten

Daneben gibt es Gehaltsnebenleistungen, welche nie zu deklarieren sind, wie beispielsweise:

  • Halbtaxabonnemente der SBB

  • Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.)

  • Beiträge an Fachverbände       

  • Vorzugszinsen  

  • Die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner bzw. die Partnerin, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten       

  • Gratis-Parkplatz am Arbeitsort (Achtung: Beiträge an Arbeitnehmer immer zu deklarieren!)

  • Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen  

 

Massgeblich ist die Wegleitung. Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall rechtzeitig die für Auskünfte zuständige Stelle des Kantons (siehe Übersicht am Ende der Wegleitung) oder den Steuerberater Ihrer Wahl. Für Fragen steht Ihnen auch das Diskussionsforum zur Verfügung.

Ergänzungsvorschläge und andere Hinweise richten Sie bitte an info@Swiss-Tax.ch. Vielen Dank!