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Der Neue Lohnausweis wurde in den meisten Kantonen bereits im
Steuerjahr 2007 eingeführt. In den Kantonen
Aargau, Zürich, Luzern, Solothurn und
Wallis wurde er erst im Steuerjahr 2008 verbindlich eingeführt. Auf der Homepage der
Schweizerischen
Steuerkonfererenz sind die wichtigsten Informationen zu finden:
Massgebliche Links
Mit dem Neuen Lohnausweis liegt
ein schweizweit einheitliches Formular vor, welches sich auf einfache Weise
EDV-mässig in die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers integrieren lässt. Auch für
die Arbeitnehmenden schafft der Neue Lohnausweis klarere und einfachere
Verhältnisse. Skepsis wurde dem Neuen Lohnausweis entgegengebracht, weil neu
Spesenentschädigungen und Gehaltsnebenleistungen genauer ausgewiesen werden
müssen. Der bisher möglichen Bevorzugung einzelner Mitarbeitenden sind mit dem
Neuen Lohnausweis Grenzen gesetzt. Die massgeblichen Regeln zu den
Spesenentschädigungen und Gehaltsnebenleistungen sind nachfolgend kurz
zusammengefasst:
Spesenentschädigungen
Die effektiven
Spesenentschädigungen müssen als Gesamtbetrag ausgewiesen werden. Darauf kann
verzichtet werden, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt oder die
folgenden Bedingungen (Randziffer 52 der
Wegleitung) eingehalten sind:
-
Übernachtungsspesen und öffentliche Verkehrsmittel werden gegen Beleg
erstattet.
-
Für Mittag- oder Abendessen werden effektive Spesen bis maximal CHF
35 oder pauschale Spesen bis maximal CHF 30 erstattet.
-
Kundeneinladungen etc. werden gegen
Originalquittung abgerechnet.
-
Für die geschäftliche Benutzung des Privatwagens werden maximal
70 Rappen pro Kilometer vergütet.
-
Kleinspesen werden,
soweit möglich, gegen Beleg oder in Form einer Tagespauschale von maximal CHF
20 vergütet.
Gehaltsnebenleistungen
Aus
Praktikabilitätsgründen sind bestimmte Gehaltsnebenleistungen nicht zu deklarieren
und damit steuerfrei. Werden die massgeblichen Bedingungen missachtet, ist - je
nach dem - die ganze Gehaltsnebenleistung zu deklarieren oder nur die weiter gehende Leistung. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht:
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Gehaltsnebenleistungen |
Kein Lohn (nicht
deklarieren und versteuern) |
Lohn (deklarieren und versteuern) |
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REKA-Check |
Vergünstigungen
von
maximal 20 Prozent bis insgesamt CHF 600 |
Weiter gehende
Leistung |
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Rabatte auf
Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind |
Vergünstigungen
bis maximal zum Selbstkostenpreis |
Die ganze Leistung, falls
Bedingung nicht eingehalten ist! |
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Übliche
Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke(Achtung: Bargeschenke sind immer zu deklarieren!) |
Wert
bis CHF 500 |
Die ganze Leistung, falls
Bedingung nicht eingehalten ist! |
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Beiträge an
Vereins- und Clubmitgliedschaften |
Bis CHF 1000 |
Die ganze Leistung, falls
Bedingung nicht eingehalten ist! |
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Zutrittskarten
für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe.
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Bis CHF 500 |
Weiter gehende
Leistung |
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Beiträge an
Kinderkrippen (Beiträge an Arbeitnehmer immer zu deklarieren!) |
Verbilligung
maximal 50 Prozent |
Die ganze Leistung, falls
Bedingung nicht eingehalten ist! |
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An Schule
etc. geleistete Beiträge an Weiterbildung
(Achtung: Beiträge an Arbeitnehmer immer
zu deklarieren!) |
Bis CHF 12’000 |
Die ganze Leistung, falls
Bedingung nicht eingehalten ist! |
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Lunch-Check oder
Barbeiträge |
Bis CHF 180
(Feld G ankreuzen. In Steuererklärung nur halbe Verpflegungspauschale) |
Weiter gehende
Leistung
(Feld G ankreuzen. In Steuererklärung nur halbe Verpflegungspauschale) |
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Geschäftswagen |
Sofern nur für
Geschäftsweg verwendet oder Arbeitnehmer übernimmt nebst Benzin auch
Unterhalt, Versicherung und Reparaturen
(Feld F ankreuzen) |
0.8 Prozent pro
Monat des Kaufpreises, mind. CHF 150 abzüglich geleistete
Entschädigung. |
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Entschädigung
Kilometer für Privatauto |
bis 70 Rp. pro
Kilometer |
Weiter gehende Leistung |
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Generalabonnemente |
Falls geschäftlich
notwendig
(Feld G ankreuzen) |
Die ganze Leistung, falls Bedingung nicht
eingehalten ist! |
Daneben gibt es
Gehaltsnebenleistungen, welche immer zu deklarieren sind, wie beispielsweise:
-
Krankenkassenbeiträge des Arbeitnehmers
-
Zusatzversicherung zur NBU aufgrund von Einzelverträgen
-
Bargeschenke
-
Pauschalbeträge für Umzugskosten
Daneben gibt es Gehaltsnebenleistungen, welche
nie zu deklarieren sind, wie beispielsweise:
-
Halbtaxabonnemente der SBB
-
Private Nutzung von
Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.)
-
Beiträge an Fachverbände
-
Vorzugszinsen
-
Die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner bzw. die
Partnerin, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten
-
Gratis-Parkplatz am Arbeitsort (Achtung: Beiträge an Arbeitnehmer immer zu deklarieren!)
-
Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers
oder der Pensionskasse erfolgen
Massgeblich ist die
Wegleitung. Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall rechtzeitig
die
für Auskünfte zuständige Stelle des Kantons (siehe Übersicht am Ende der
Wegleitung) oder
den Steuerberater Ihrer Wahl. Für Fragen
steht Ihnen auch das Diskussionsforum zur
Verfügung.
Ergänzungsvorschläge und
andere Hinweise richten Sie bitte an
info@Swiss-Tax.ch.
Vielen Dank!
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