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Pauschalbesteuerung

  

 

  

  

       

 
1. Direkte Bundessteuer

 

Bei der Aufwandbesteuerung werden die Steuern nicht auf Basis des tatsächlichen Einkommens und Vermögens, sondern nach dem effektiven Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berechnet.  Neu muss dieser Aufwand mindestens das Siebenfache und nicht mehr das Fünffache der Wohnkosten betragen. Bei der direkten Bundessteuer muss die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer zudem mindestens 400‘000 Franken betragen. Für die kantonalen Steuern müssen die Kantone ebenfalls eine Mindestbemessungsgrundlage einführen. Über deren Höhe können sie frei entscheiden. Für Personen, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderungen nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der fünf folgenden Jahre noch das bisherige Recht.

 

Mit den Änderungen will der Bundesrat das Instrument der Aufwandbesteuerung verbessern und die Akzeptanz dieser Besteuerungsform stärken. Die Gesetzesänderungen waren von den eidgenössischen Räten am 28. September 2012 verabschiedet worden, und es wurde kein Referendum dagegen ergriffen. Mit dem Beschluss zur Inkraftsetzung der Gesetzesänderungen hat der Bundesrat auch die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer verabschiedet.

 

Weiterführende Informationen: Medienmitteilung vom 20.02.2013..

 

3. Kantons- und Gemeindesteuern

 

In den Kantonen ist die Situation unterschiedlich. Nicht alle Kantone kennen die Pauschalbesteuerung. In den letzten Jahren hat es einige Änderungen gegeben. Die Kantone Zürich, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt und Baselland haben die Pauschalbesteuerung wieder abgeschafft. Die Kantone Nidwalden, Luzern, St. Gallen, Thurgau und Bern haben eine Verschärfung beschlossen.

 

Link: Übersicht über die Situation in den Kantonen.(kpmg.com)

 

 

3. Haltung ausländischer Staaten

 

Die ausländischen Staaten haben die Pauschalbesteuerung in der Schweiz bisher akzeptiert. Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich (SR 0.672.934.91) findet sich allerdings ein Passus, der die Pauschalbesteuerung im Ergebnis verbietet. Artikel 4 lautet sinngemäss: Wenn eine Person nur auf einer pauschalen Grundlage besteuert wird, die nach dem Mietwert der Wohnstätte bemessen wird, gilt die Person in diesem Staat nicht als ansässig. Die französische Regierung hat Ende 2012 mitgeteilt, dass die bisherige Toleranz aufgegeben werde (vgl. Tagesanzeiger vom 05.01.2013)

 

 

Ergänzungsvorschläge und andere Hinweise richten Sie bitte an info@Swiss-Tax.ch. Vielen Dank!