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Im Steuerjahr 2010 sind die folgenden Neuerungen relevant:
1. Vereinfachungen bei der Nachbesteuerung in Erbfällen:
Auf den 1. Januar 2010 werden Vereinfachungen bei der Nachbesteuerung in Erbfällen wirksam. Nach der bisherigen Regelung konnte die Steuerverwaltung von den Erben bei einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser die Nachsteuer bis zu zehn Jahre vor dessen Ableben einfordern. Ab 2010 wird diese Zeitspanne auf nur noch drei Steuerperioden beschränkt. Für Erben, welche feststellen, dass der Erblasser Schwarzgeld besessen hat, ist das ein sehr starker Anreiz, die hinterzogenen Werte offen zu deklarieren. Weil in diesen Fällen auch keine Busse geschuldet ist, bleiben die finanziellen Folgen gering (vgl. Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige).
2. Straflose Selbstanzeige
Ab dem 1. Januar 2010 bleibt auch die erstmalige Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung straflos. Weil die unter Umständen recht hohe Nachsteuer für maximal zehn Jahre zurück weiterhin geschuldet ist, besteht der Anreiz zur Selbstanzeige vor allem in der "Straffreiheit". Ein echter finanzieller Anreiz zur Selbstanzeige besteht nicht. Die straflose Selbstanzeige ist nur einmal im Leben möglich. Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse wie bisher ein Fünftel der hinterzogenen Steuer (vgl. Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern)
3
Liegenschaftsunterhalt: Wegfall Dumont-Praxis Bei der direkten Bundessteuer und in allen Kantonen kommt die sogenannte Dumont-Praxis ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr zur Anwendung (vgl. Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften vom 3. Oktober 2008). Wer bisher eine im Unterhalt vernachlässigte Liegenschaft gekauft und den unterbliebenen Unterhalt innert fünf Jahren seit dem Erwerb nachgeholt hatte, konnte die entsprechenden Kosten sowohl bei den kantonalen wie auch bei den Bundessteuern nur teilweise zum Abzug bringen. Somit können Unterhaltskosten, die im Jahr 2010 in Rechnung gestellt werden, auch bei neu erworbenen, vernachlässigten Liegenschaften vollumfänglich abgezogen werden. Die bisherige Wartefrist von fünf Jahren entfällt. Gleich verhält es sich bei Ausgaben für Energiesparmassnahmen an bestehenden Gebäuden, die seit dem 1. Januar 2010 anfallen Diese können neu ebenfalls schon in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb der Liegenschaft vollumfänglich abgezogen werden. In einigen wenigen Kantonen wurde die Dumontpraxis bereits am 1. Januar 2009 Dumont-Praxis aufgehoben (z.B. Kantone Freiburg und Bern).
4 Beiträge an die Säule 3a: gleichbleibende Abzüge
Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall rechtzeitig
die Steuerverwaltung Ihres Kantons oder
den Steuerberater Ihrer Wahl. Für Fragen
steht Ihnen auch das Diskussionsforum zur
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