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Ausblick auf das Steuerjahr 2016

  

 

  

  

 

  

  

 

1. Fahrkostenbegrenzung

 

Ab dem Steuerjahr 2016 ist der Abzug für Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort betragsmässig beschränkt. Der maximale Abzug beträgt bei der direkten Bundessteuer 3'000 Franken. Über die Einführung einer Begrenzung bei den Kantons- und Gemeindesteuern entscheiden die Kantone autonom. Achtung: Steht dem Arbeitnehmer für den Arbeitsweg ein Geschäftsauto zur Verfügung, liegt eine geldwerte Leistung vor, die Lohneinkommen darstellt. Ab der Steuerperiode 2016 ist dieses Lohneinkommen in der Steuererklärung als Einkommen zu deklarieren. Der gleiche Betrag kann - bis zum erwähnten Maximalbetrag - als Fahrkosten in Abzug gebracht werden.

 

Weiterführende Informationen: Medienmitteilung der ESTV vom 10.03.2015; Übersicht zur Begrenzung in den Kantonen: TA vom 20.09.2015

 

2. Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

 

Ab dem Steuerjahr 2016 berechtigen sämtliche berufsorientierten Aus- und Weiterbildungen zum Abzug. Die bisherige Unterscheidung zwischen Weiterbildung (abziehbar) und Ausbildung (nicht abziehbar) ist nicht mehr nötig. Der Abzug ist neu auf 12'000 Franken pro Jahr begrenzt. Bedingung für den Abzug ist, dass bereits ein erster Abschluss auf Sekundarstufe II vorliegt (Lehre, Matur etc.). Liegt kein solcher Abschluss vor, können die Kosten erst ab dem vollendeten 20. Altersjahr geltend gemacht werden. Die Kosten für einen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II sind steuerlich nie abziebar.

 

Weiterführende Informationen: Medienmitteilung der ESTV vom 16.04.2014

 

3. Verschärfungen bei der Besteuerung nach dem Aufwand

 

Ab dem 1. Januar 2016 gelten die verschärften Bedingungen für die Besteuerung nach dem Aufwand. Personen, die bereits nach Aufwand besteuert werden, sind von der Neuregelung erst ab 2021 betroffen. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln.

 

Weiterführende Informationen: Medienmitteilung dr ESTV vom 20.02.2013

 

4. Verschärfungen bei den Expatriates

 

Per 2016 wird die Personengruppe der Expatriates enger definiert. Die revidierte Verordnung präzisiert zudem die Ausgestaltung einzelner Abzüge. Die Abzüge werden grundsätzlich beibehalten, ihre Akzeptanz soll durch die Verordnungsänderungen jedoch verbessert werden.

 

Weiterführende Informationen: Medienmitteilung der ESTV vom 16.01.2015

 

 

Eine Übersicht über sämtliche Neuerungen ist auf der Website der ESTV aufgeschaltet.

 

 

Für Fragen steht Ihnen das Diskussionsforum zur Verfügung.