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Neuerungen in der Steuererklärung 2006

  

 

  

  

 

  

  

In der Steuererklärung 2006 sind unter anderem die folgenden Neuerungen zu beachten:

 

Spendenabzug

 

Ab dem Steuerjahr 2006 können neu nicht mehr nur Geldleistungen sondern auch Zuwendungen in Form von Naturalien (Immobilien, Kunstgegenstände, Schmuck etc.) steuerlich zum Abzug gebracht werden. Ebenfalls neu sind Spenden an Bund, Kanton oder Gemeinden abziehbar. Bei der direkten Bundessteuer ist zudem der maximale Vergabungsabzug auf 20 Prozent des Reineinkommens erhöht worden (vgl. der neue Artikel 33a DBG).

 

Verheiratetentarif für Einelternfamilien

 

Nach diversen Entscheiden des Bundesgerichts (zuletzt Urteil vom 20. April 2006) erhalten Einelternfamilien neu in allen Kantonen den gleichen Tarif wie Ehegatten. Als Einelternfamilien gelten ledige, getrennte, geschiedene oder verwitwete Personen, die mit einem Kind oder einer unterstützungsbedürftigen Person zusammenleben und für deren Unterhalt zur Hauptsache sorgen. Als Einelternfamilien gelten auch Eltern, welche im Konkubinat leben. Den Verheiratetentarif erhält in diesen Fällen aber nur einer der beiden Elternteile.

 

Privatanteil bei Benutzung des Geschäftswagens

 

Wer für Privatfahrten unentgeltlich ein Geschäftsfahrzeug benutzen darf, musste bisher ein Prozent des Kaufpreises des Geschäftsfahrzeuges (exkl. MwSt) pro Monat als Einkommen deklarieren. Im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Lohnausweises wurde der massgebliche Prozentsatz auf 0,8 Prozent pro Monat gesenkt. Die neue günstigere Regelung gilt in einigen Kantonen bereits ab 2006. Dies sind die Kantone AR, BE, LU, NW, SH, SO, SZ, TG4, TI, VS, ZG4, ZH (vgl. die Info der Steuerkonferenz vom 13.11.2006:  Einführung Neuer Lohnausweis in den Kantonen).

 

Höhere Abzüge bei der direkten Bundessteuer

 

In der Steuererklärung 2006 können bei der direkten Bundessteuer teilweise höhere Abzüge geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um die Abzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen, den Zweiverdienerabzug, den Kinderabzug und den Unterstützungsabzug: vgl. Abzüge, Ansätze und Tarife für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer

 

Abzug für behinderungsbedingte Kosten (bereits seit 2005)

 

Behinderte Personen können die aus der Behinderung resultierenden Kosten seit dem Steuerjahr 2005 im vollen Umfang zum Abzug bringen. Anders als bei den Krankheitskosten gibt es hier keinen Selbstbehalt. Als behindert gelten Personen, welche durch eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung im Alltag oder im Berufsleben dauerhaft eingeschränkt sind. Als behindert gelten beispielsweise alle Empfänger von IV-Renten oder Hilflosenentschädigungen und alle Personen, welche in einem Heim oder als Spitex-Patient täglich mindestens 60 Minuten gepflegt werden. Als behinderungsbedingte Kosten gelten Kosten für  Pflege, Betreuung und Begleitung, Haushaltshilfe, Tageszentren, Heimaufenthalte, Beschäftigungsstätten, Therapien,  Transporte, Hilfsmittel etc.. Anstelle der effektiven Kosten können Bezüger von Hilflosenentschädigungen Pauschalbeträge geltend machen (leichter Grad: CHF 2'500, mittlerer Grad: CHF 5'000, schwerer Grad: CHF 7'500). Einen Pauschalbetrag von CHF 2'500 können auch Gehörlose und Nierenkranke vornehmen.

 

Mitunter ist es nicht einfach zu unterscheiden, ob Krankheitskosten (mit Selbstbehalt!) oder behinderungsbedingte Kosten (ohne Selbstbehalt!) vorliegen. Bei einem Heimaufenthalt mit einem täglichen Pflegeaufwand von weniger als einer Stunde, gelten beispielsweise nur die separat ausgewiesenen Pflegekosten als Krankheitskosten. Bei einem Heimaufenthalt mit einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als einer Stunde, gelten die gesamten Heimkosten (abzüglich eine Pauschale für die darin enthaltenen Lebenshaltungskosten) als behinderungsbedingte Kosten. Detaillierte Auskunft gibt das ausführliche Kreisschreiben Nr. 11/2005 der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Auch die Kantone bieten auf Ihren Homepages teilweise detaillierte Auskünfte an (Z.B.: Baselland, Bern, Glarus, Luzern, St. Gallen, Zürich).

 

 

Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall rechtzeitig die Steuerverwaltung Ihres Kantons oder den Steuerberater Ihrer Wahl. Für Fragen steht Ihnen auch das Diskussionsforum zur Verfügung.