Kapitalgewinn bei Vertragsabschluss realisiert, nicht bei Grundbucheintrag
Kapitalgewinn aus Verkauf einer Geschäftsliegenschaft entsteht beim Abschluss des Kaufvertrags, nicht erst beim Grundbucheintrag.
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Kapitalgewinn aus Verkauf einer Geschäftsliegenschaft entsteht beim Abschluss des Kaufvertrags, nicht erst beim Grundbucheintrag.
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel liegt vor bei Optionsgeschäften, hohem Transaktionsvolumen und kurzer Besitzdauer, auch ohne Fremdkapita
Reformatio in Peius ohne Anhörung verletzt das rechtliche Gehör. Zulässigkeit des Beschwerderückzugs nach Anhörung unter DBG offen gelassen.
Mehrfach höhere Neubewertung verstößt weder gegen das Gleichheitsgebot noch das Willkürverbot.
Rechtskräftige Ermessensveranlagung schließt Verlustverrechnung in der Folgeperiode aus, Praxis bestätigt.
Keine Fristwiedereinsetzung bei versäumter Einsprachefrist trotz ärztlich bestätigter Depression.