Praxisänderung: Eine Liegenschaft gilt als Geschäftsvermögen, wenn mehr als 50 Prozent der Erträge aus der geschäftlichen Nutzung stammen. Neu gilt dabei die Wohnung des Betriebsinhabers einer Bäckerei nicht mehr als geschäftlich genutzt. Ausserdem: Der Rückweisungsentscheid, der zumindest eine Teilfrage abschliessend beantwortet, ist eine (Teil-) Endentscheid und wie ein solcher anfechtbar.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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