Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen. Dies bedeutet nicht, dass der Überführungszeitpunkt frei gewählt werden kann. Die Überführung hängt namentlich davon ab, ob in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht ein Funktionswechsel stattgefunden hat. Die Ausbuchung in der Geschäftsbuchhaltung und die Mitteilung an die Veranlagungsbehörde genügt nicht, um den Geschäftsbetrieb ins Privatvermögen zu überführen.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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