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Übergangsregeln: Pauschalabzug nur für Privatliegenschaften anwendbar

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Uebergangsregeln: Im Rahmen der Neufassung von Art. 218 DBG ist wesentlich, dass Abs. 5 lit. a klar auf den Begriff des Pauschalabzugs verweist, der in Art. 32 Abs. 4 DBG ausdrücklich auf Grundstücke des Privatvermögens beschränkt ist. Für Geschäftsliegenschaften gelten andere (Übergangs-)Regeln.



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