Das Darlehen des Aktionärs an seiner Gesellschaft qualifiziert als Liegenschaftskredit und nicht als Betriebskredit. Gemäss Rundschreiben der ESTV ist der zulässige Zins eines Liegenschaftskredits tiefer. Somit stellt die Differenz zwischen dem zulässigen Zins und den von den Parteien vereinbarte Zins für ein Betriebskredit eine geldwerte Leistung an den Aktionär dar.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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