Abschreibung bei Rückzug des Rechtsmittels: Gerichtskosten können erlassen werden
- Michal Sosnecki
- 16. Mai 2007
- 1 Min. Lesezeit
Einheitsbeschwerde: Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet über die Abschreibung von Verfahren bei Rückzug des Rechtsmittels (Art. 32 Abs. 2 BGG). Wird ein Fall durch Abstandserklärung erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 2 BGG).