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AutorenbildMichal Sosnecki

Abschreibungen auf betriebsnotwendigen Immobilien zulässig

Liegenschaftshändler, die nebst Liegenschaftshandel auch noch Liegenschaftsverwaltung betreiben, dürfen auf ihren Immobilien des betriebsnotwendigen Anlagevermögens Abschreibungen tätigen, wenn tatsächlich ein Wertverlust eingetreten ist.



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