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Abschreibungen nur im Jahr des Wertverlusts zulässig

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 2. Okt. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Die Steuerverwaltung muss ausserordentliche Abschreibungen auf Forderungen steuerlich nur in dem Jahr anerkennen, in dem der Wertverlust eingetreten oder ersichtlich war. Spätere Abschreibungen müssen steuerlich nicht zugelassen werden, weil sie gegen das Periodizitätsprinzip verstossen.



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