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Abzug auswärtiger Verpflegung nur bei unzumutbarer Heimkehr

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 12. Mai 2003
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 28. Okt. 2024

Die Kosten auswärtiger Verpflegung sind nur abziehbar, wenn die Heimkehr nicht zumutbar ist. Unterschiedliche kantonale Praxen sind zulässig (erw. 3.4).



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