Abzug auswärtiger Verpflegung nur bei unzumutbarer Heimkehr
- Michal Sosnecki
- 12. Mai 2003
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 28. Okt. 2024
Die Kosten auswärtiger Verpflegung sind nur abziehbar, wenn die Heimkehr nicht zumutbar ist. Unterschiedliche kantonale Praxen sind zulässig (erw. 3.4).