Bei der Grundstückgewinnsteuer können vom Verkaufserlös die mit der Veräusserung verbundenen Kosten abgezogen werden. Eine Mäklerprovision kann als steuermindernde Tatsache jedoch nur berücksichtigt werden, wenn u.a. eine zum Grundstückkauf oder Grundstückverkauf führende Vermittlungstätigkeit nachgewiesen ist.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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