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AutorenbildMichal Sosnecki

Abzug der Mäklerprovision bei Grundstückgewinnsteuer an Nachweis gebunden

Bei der Grundstückgewinnsteuer können vom Verkaufserlös die mit der Veräusserung verbundenen Kosten abgezogen werden. Eine Mäklerprovision kann als steuermindernde Tatsache jedoch nur berücksichtigt werden, wenn u.a. eine zum Grundstückkauf oder Grundstückverkauf führende Vermittlungstätigkeit nachgewiesen ist.



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