Abzug Alimente: Auch wenn der Bezug von Alimenten (dank der Bevorschussung durch die Gemeinde) und deren tatsächliche (Rück-)Zahlung nicht in dieselbe Periode fällt, steht der Abzug in zeitlicher Hinsicht doch nicht im Belieben des Steuerpflichtigen. Mit einer Rückzahlung wird - im Grunde gleich wie mit der Zahlung der laufenden Alimente - eine Schuld getilgt. Trotzdem handelt es sich beide Male nicht um Aufwendungen für Schuldentilgung, die gemäss Art. 34 lit. c DBG nicht abziehbar wären, sondern um Unterhaltsbeiträge, deren Besteuerung in Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG speziell geregelt ist.
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