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Abzugsfähigkeit bei Ersatz von Dachfenster durch Lukarne

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Wird ein renovationsbedürftiges Dachfenster durch eine Dachlukarne ersetzt, so enthalten die dafür aufgebrachten Aufwendungen sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil. Die Aufwendung ist nur im Umfang des werterhaltenden Teils als Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen.



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