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Allgemeine Behördenkritik begründet keinen Revisionsanspruch

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 14. Jan. 2005
  • 1 Min. Lesezeit

Die bloss allgemeine Kritik am Verhalten der Behörden sowie an der streitigen Veranlagung, ergibt keinen Anspruch auf Revision einer rechtskräftigen Veranlagung.



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