Allgemeine Behördenkritik begründet keinen Revisionsanspruch
- Michal Sosnecki
- 14. Jan. 2005
- 1 Min. Lesezeit
Die bloss allgemeine Kritik am Verhalten der Behörden sowie an der streitigen Veranlagung, ergibt keinen Anspruch auf Revision einer rechtskräftigen Veranlagung.