Das Vermögen von natürlichen Personen ist zum Verkehrswert zu bewerten, wobei der Ertragswert auch berücksichtigt werden darf. Hat eine Immobiliengesellschaft Grundstücke zu einem erheblich unter dem kapitalisierten Ertragswert und unter dem amtlichen Wert liegenden Preis erworben, darf die Steuerverwaltung den amtlichen Wert als Vermögenssteuerwert einsetzen.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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