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AutorenbildMichal Sosnecki

Amtlicher Wert als Vermögenssteuerwert zulässig

Das Vermögen von natürlichen Personen ist zum Verkehrswert zu bewerten, wobei der Ertragswert auch berücksichtigt werden darf. Hat eine Immobiliengesellschaft Grundstücke zu einem erheblich unter dem kapitalisierten Ertragswert und unter dem amtlichen Wert liegenden Preis erworben, darf die Steuerverwaltung den amtlichen Wert als Vermögenssteuerwert einsetzen.



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