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Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden eingeschränkt

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 15. Jan. 2008
  • 1 Min. Lesezeit

Ein Zwischenentscheid kann nur ausnahmsweise angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.



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