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Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden eingeschränkt

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 11. Mai 2006
  • 1 Min. Lesezeit

Ein Zwischenentscheid ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und Art. 45 Abs. 1 VwVG). Das blosse Interesse, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern, reicht nach ständiger Praxis nicht aus.



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