Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden eingeschränkt
- Thanusiya Wimalanathan
- 11. Mai 2006
- 1 Min. Lesezeit
Ein Zwischenentscheid ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und Art. 45 Abs. 1 VwVG). Das blosse Interesse, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern, reicht nach ständiger Praxis nicht aus.