Anhörungspflicht vor reformatio in peius
- Thanusiya Wimalanathan
- 15. März 2004
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Zweiter Rechtsgang: Die Rekurskommission darf erst nach Anhörung des Pflichtigen eine reformatio in peius vornehmen. Andernfalls wird die Sache - auch wiederholt - an die Rekurskommission zurückgewiesen.