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Anhörungspflicht vor reformatio in peius

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 15. März 2004
  • 1 Min. Lesezeit

Zweiter Rechtsgang: Die Rekurskommission darf erst nach Anhörung des Pflichtigen eine reformatio in peius vornehmen. Andernfalls wird die Sache - auch wiederholt - an die Rekurskommission zurückgewiesen.



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