Anlagekosten nur bei tatsächlicher Zahlung
- Michal Sosnecki
- 22. Feb. 2018
- 1 Min. Lesezeit
Anlagekosten können bei der Grundstückgewinnsteuer nur dann gewinnmindernd geltend gemacht werden, wenn der Veräusserer diese effektiv aufgewendet hat. Verbuchte Aufwendungen, die schliesslich doch nicht bezahlt werden, können nicht als Anlagekosten geltend gemacht werden.