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ASU-Beweise zulässig im Nachsteuerverfahren

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Die in einem Strafverfahren der ASU sichergestellten Beweismittel stellen neue Tatsachen im Sinne des Nachsteuerrechts dar und dürfen im Nachsteuerverfahren verwendet werden. Art. 6 Ziff. 1 EMRK finden im Nachsteuerverfahren keine Anwendung.



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