Liegenschafts-Unterhaltskosten: Gemäss Art. 218 Abs. 5 lit. a DBG gelten als ausserordentliche Aufwendungen Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschal-Abzug übersteigen. Dessen Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 32 Abs. 4 DBG, wonach dieser Abzug auf Grundstücke des Privatvermögens beschränkt ist. Diese Einschränkung gilt nach einhelliger Auffassung von Praxis und Lehre auch für Art. 218 Abs. 5 lit. a DBG, der klar auf den Begriff des Pauschalabzugs verweist. Demnach können ausserordentliche Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen im Rahmen von Art. 218 Abs. 5 lit. a DBG gar nicht geltend gemacht werden.
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