Bei der Grundstückgewinnsteuer wird die Besteuerung aufgeschoben, bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft, soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder Bau einer gleich genutzten Liegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Diese angemessene Frist erstreckt sich gemäss StG OW auf zwei Jahre vor und zwei Jahre nach der steuerbegründenden Tatsache; Abweichungen davon sind nur in Ausnahmefällen erlaubt. Haben die Beschwerdeführer nun die Fristüberschreitung weitgehend selbst zu verantworten, so ist eine Anwendung der Ausnahmeregelung nicht zwingend geboten.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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