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AutorenbildMichal Sosnecki

Augenschein als Beweismittel für Eigenmietwert nach §132 StG/ZH

Ermittlung Eigenmietwert: §132 des Zürcher Steuergesetzes (StG/ZH) sieht den Augenschein als Beweismittel im Einschätzungsverfahren ausdrücklich vor. Dies gilt auch für die Ermittlung des Eigenmietwertes.



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