Auseinandersetzung mit Entscheidbegründung erforderlich
- Thanusiya Wimalanathan
- 11. März 2008
- 1 Min. Lesezeit
Der Beschwerdeführer muss sich in seiner Rechtsschrift mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander setzten, ansonsten tritt das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein.