Praxisänderung: Baurechtszinsen dürfen als „dauernde Lasten“ betrachtet werden. Es ist deshalb zulässig, Baurechtszinsen vom Einkommen in Abzug zu bringen anstatt sie bei der Ermittlung des Eigenmietwerts zu berücksichtigen.
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Ausschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
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