Eine Einsprache gegen eine Ermessenstaxation ist zu begründen. Hierfür ist jedoch nicht in jedem Fall eine ausgefüllte Steuererklärung nachzureichen; vorliegend reichte eine Begründung, wonach eine AG statt eines ermessensweise festgesetzten Reingewinns von 100'000 Franken tatsächlich einen Verlust von 45'000 Franken erzielt hatte, aus.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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