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Behördenbeschwerde: Gegenstandsloses Verfahren bei Ermessenstaxation

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 20. Juni 2007
  • 1 Min. Lesezeit

Die Behördenbeschwerde setzt nach Art. 103 OG voraus, dass ein aktuelles Interesse an der Beurteilung besteht. Wenn nicht mehr als eine Bestätigung der ursprünglichen Ermessenstaxation im Falle einer Gutheissung im Raume steht, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.



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