Bekanntschaft und Parteizugehörigkeit schließen Unbefangenheit nicht aus
- Michal Sosnecki
- 2. Juli 2015
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Der Umstand, dass ein Richter des Bundesgerichts ein Richter der Vorinstanz kennt und dass die beiden derselben Partei angehören, schliesst unbefangenes Richten nicht aus.