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Bekanntschaft und Parteizugehörigkeit schließen Unbefangenheit nicht aus

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 2. Juli 2015
  • 1 Min. Lesezeit

Der Umstand, dass ein Richter des Bundesgerichts ein Richter der Vorinstanz kennt und dass die beiden derselben Partei angehören, schliesst unbefangenes Richten nicht aus.



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