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Berücksichtigung ausländischer Immobilien bei Steuersatzberechnung zulässig

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 14. Juni 2007
  • 1 Min. Lesezeit

Das kantonale Steuergesetz kann Immobilien im Ausland für die Berechnung des Steuersatzes mitberücksichtigen, auch wenn für diese Immobilien keine unbeschränkte Steuerpflicht besteht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Steuergesetz des Kantons Waadt).



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