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Berichtigung rechtskräftiger Veranlagungen bei Programmfehlern

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Berichtigung von rechtskräftigen Veranlagungen: Eine Berichtigung kann auch zu Lasten der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden. Der Begriff der Berichtigung ist dabei weit auszulegen. Insbesondere sind davon auch Software- bzw. Programmierungsfehler erfasst, wenn das EDV-Programm Aufgaben, die früher mittels Handarbeit erledigt wurden, bewältigt. Programmierungsfehler sind in diesem Fall keine Rechtsanwendungsfehler.



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