Berichtigung von rechtskräftigen Veranlagungen: Eine Berichtigung kann auch zu Lasten der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden. Der Begriff der Berichtigung ist dabei weit auszulegen. Insbesondere sind davon auch Software- bzw. Programmierungsfehler erfasst, wenn das EDV-Programm Aufgaben, die früher mittels Handarbeit erledigt wurden, bewältigt. Programmierungsfehler sind in diesem Fall keine Rechtsanwendungsfehler.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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