Berichtigung rechtskräftiger Veranlagungen bei Programmfehlern
- Michal Sosnecki
- 7. Apr. 2020
- 1 Min. Lesezeit
Berichtigung von rechtskräftigen Veranlagungen: Eine Berichtigung kann auch zu Lasten der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden. Der Begriff der Berichtigung ist dabei weit auszulegen. Insbesondere sind davon auch Software- bzw. Programmierungsfehler erfasst, wenn das EDV-Programm Aufgaben, die früher mittels Handarbeit erledigt wurden, bewältigt. Programmierungsfehler sind in diesem Fall keine Rechtsanwendungsfehler.