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Beschränkung des Streitgegenstands bei Steuerveranlagung

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Hat eine Partei bei Anfechtung einer Steuerveranlagung bestimmte Positionen weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren beanstandet oder geltend gemacht, so kann sie nicht verlangen, dass sich die obere Instanz damit auseinandersetzt, denn der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfahrens nur eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet werden.



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