Quellensteuer/Steuererlass: Gegen Entscheide über Steuern und Abgaben ist grundsätzlich die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a BGG), ausser die betreffende Streitsache fällt unter eine der Ausnahmebestimmungen von Art. 83 BGG. Art. 83 lit. m BGG schliesst die Beschwerde gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich aus. Bei Fehlen einer rechtsgenüglichen Begründung können entsprechende Eingaben auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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