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AutorenbildMichal Sosnecki

Beschwerde gegen Steuerhaftungsentscheide zulässig als öffentlich-rechtliche Beschwerde

Beschwerden gegen Entscheide über die Haftung für Steuerforderungen, die im Ausnahmenkatalog von Art. 83 BGG nicht erwähnt werden, sind als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Dies auch wenn die Rechtsschrift noch mit staatsrechtlicher Beschwerde bezeichnet ist.



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