Beschwerden gegen Entscheide über die Haftung für Steuerforderungen, die im Ausnahmenkatalog von Art. 83 BGG nicht erwähnt werden, sind als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Dies auch wenn die Rechtsschrift noch mit staatsrechtlicher Beschwerde bezeichnet ist.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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