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Beschwerde unzulässig ohne Auseinandersetzung mit Entscheid

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 4. März 2010
  • 1 Min. Lesezeit

Setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe in keiner Weise mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern verweist lediglich auf die bisher ins Recht gelegten Rechtsschriften, genügt dies den Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde wird ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten.



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