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Beschwerdeführer muss auch als Laie Vorinstanz-Erwägungen darlegen

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 6. Feb. 2009
  • 1 Min. Lesezeit

Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, so hat er zu den Erwägungen der Vorinstanz (aus Laiensicht) Stellung nehmen und auf die seines Erachtens problematischen Punkte hinzuweisen, so dass ersichtlich wird, was der Beschwerdeführer genau beanstandet.



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