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Besteuerung ausserordentlicher Einkünfte in der Bemessungslücke

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Art. 218 Abs. 2 DBG bestimmt, dass ausserordentliche Einkünfte in der Bemessungslücke für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer unterliegen zum Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt.



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