Verlegt eine an der Quelle besteuerte Person ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton und kommt es im gleichen Jahr zu einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung, können beide Kantone die während der Dauer des Wohnsitzes in ihrem Kanton erzielten Einkünfte besteuern.
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Ausschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
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