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Besteuerung von Fluggewinnen im Ansässigkeitsstaat

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Gewinne aus dem Betrieb von Flugzeugen im internationalen Verkehr sind ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat steuerbar. Es ist keine Betriebsstättenausscheidung vorzunehmen. Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Gewinn- und Kapitalsteuer auf Kantons- und Gemeindeebene.



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