Besteuerung von nachträglich zugesprochener Rente
- Michal Sosnecki
- 17. Juni 2019
- 1 Min. Lesezeit
Eine nachträglich für mehrere Jahre gesprochene Rente wird im Zeitpunkt der Zusprechung realisiert und mit dem Rentensatz besteuert. Die Rente kann – selbst wenn die früheren Perioden noch nicht rechtskräftig veranlagt sind – nicht in den Vorjahren erfasst werden.