Der Kapitalgewinn aus der Veräusserung einer Beteiligungsquote von mind. 10% unterliegt dem Beteiligungsabzug, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise grundsätzlich nicht zulässig ist. Wenn jedoch der (völlig überhöhte) Preis für die Veräusserung einer Beteiligungsquote von nur 1.6% auch eine Teilabgeltung für die vor einem Vergleich (unzulässigerweise) vorgenommenen Kapitalerhöhung zu Nennwerten miteinschliesst, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und der Beteiligungsabzug zu gewähren.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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