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AutorenbildMichal Sosnecki

Beweislast bei Zuordnung von Arbeitseinkünften an Dritte

Einkünfte, die als Entgelt für die Arbeit einer Person anfallen, sind vermutungsweise dieser Person zuzuordnen. Macht die Person geltend, das Entgelt stehe nicht ihr, sondern einer andern Person zu, ist sie hierfür beweispflichtig.



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