Einkünfte, die als Entgelt für die Arbeit einer Person anfallen, sind vermutungsweise dieser Person zuzuordnen. Macht die Person geltend, das Entgelt stehe nicht ihr, sondern einer andern Person zu, ist sie hierfür beweispflichtig.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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