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Beweislast für Zustellung bei Steuerverfügung

  • 3. Apr. 2008
  • 1 Min. Lesezeit

Verschickt die Steuerverwaltung eine Veranlagungsverfügung nicht mit eingeschriebener Post, so trägt sie die Beweislast betreffend das Datum der Zustellung und den Beginn der Rechtsmittelfrist. Kann sie das genaue Datum der Zustellung nicht nachweisen, so hat sie auch auf eine verspätet eingereichte Einsprache einzutreten.



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