Unterscheidung Geschäfts- und Privatvermögen: Die Aufnahme eines Vermögensobjekts in die Buchhaltung kann allein nicht massgebendes Kriterium sein; erfolgt die Aufnahme in die Bilanz, kann dies aber ein wichtiger Hinweis sein, wenn das Objekt nicht ausdrücklich als privat bezeichnet und entsprechend verbucht wird. Die Aufgabe einer selbständigen - unter Beibehaltung der unselbständigen - Tätigkeit stellt keinen Zwischenveranlagungsgrund dar; ein solcher resultiert aus der Aufgabe einer konkurrierenden Erwerbstätigkeit in der Regel nicht.
top of page
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
bottom of page