Das DBG regelt die Fristen bei der Einsprache abschliessend. Dem Bundesrecht entgegenstehende kantonale Fristen, insb. bezogen auf die Fristaussetzung, sind nicht zulässig.
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Ausschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
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