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AutorenbildMichal Sosnecki

Direkte Anwendbarkeit des StHG bei Fristüberschreitung durch Kantone

Im StHG ist eine Frist von maximal 8 Jahren für die Anpassung der Kantonalen Gesetze vorgesehen. Hat ein Kanton sein Gesetz bis dahin nicht angepasst, ist das StHG direkt anwendbar.



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